Satzung der Schwaben unter Teck
Präambel
In der stolzen Tradition des VfB Stuttgart und seiner tiefen Verwurzelung in der schwäbischen Kultur, gründen wir den Offiziellen Fanclub „Schwaben unter Teck“. Geleitet von Leidenschaft für den Fußball und Liebe zum VfB, verpflichten wir uns, die Farben und Werte unseres geliebten Vereins zu repräsentieren. Durch gemeinsame Unterstützung, Loyalität und Engagement streben wir danach, die starke schwäbische Verbundenheit zu pflegen.
Der Fanclub ist politisch und weltanschaulich neutral und verurteilt jeglichen Extremismus, Rassismus, Gewalt und Homophobie. Die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern ist eine ständige Aufgabe und Verpflichtung.
§ 1 Name, Sitz und Gründungsdatum
Der Fanclub führt den Namen „Schwaben unter Teck“, wurde am 8. Juli 2024 gegründet.
Der Hauptsitz des Fanclubs ist:
Zum Hinteren Berg 92, 73230 Kirchheim unter Teck
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Fanclubs
Der Zweck des offiziellen Fanclubs des VfB Stuttgart ist es, die Leidenschaft und Unterstützung für den VfB Stuttgart zu fördern und zu verbreiten. Der Fanclub strebt danach, eine Gemeinschaft von begeisterten Fans zu schaffen, die sich für die Werte des Vereins einsetzen und die Mannschaft bei Spielen und Veranstaltungen unterstützen. Darüber hinaus soll der Fanclub dazu dienen, die Verbindung zwischen den Fans und dem Verein zu stärken, indem er die Mitglieder über aktuelle Ereignisse informiert und die Teilnahme an offiziellen Fanclub-Aktivitäten ermöglicht.
§ 4 Beginn der Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
- Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können dem Verein innerhalb der Mitgliedschaft der Sorgeberechtigten als Jugendmitglieder angehören.
- Die Aufnahme in den Club muss bei diesem besonders beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
- Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung rechtsverbindlich.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
- Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Club kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich oder elektronisch erfolgen.
- Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden, wenn
- das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt oder
- die Streichung im Interesse des Clubs notwendig erscheint.
- Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
- Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung rechtswirksam.
- Zudem ist es dem Mitglied mit der Beendigung untersagt, die Kleidung des Fanclubs „Schwaben unter Teck“ in der Öffentlichkeit zu tragen, da dies ausschließlich den Mitgliedern des OFC vorbehalten ist.
§ 6 Jahresbeitrag
Der Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft im offiziellen Fanclub des VfB Stuttgart beträgt 18,93€ pro Jahr. Dieser symbolische Betrag soll sicherstellen, dass die Mitgliedschaft für alle Fans erschwinglich ist und gleichzeitig die finanziellen Mittel des Fanclubs stärkt, um die Organisation von Veranstaltungen, die Unterstützung des Vereins und die Verwaltungskosten zu decken. Der Jahresbeitrag ist eine Möglichkeit für alle Fans, aktiv am Fanclub teilzunehmen und ihre Verbundenheit mit dem VfB Stuttgart zu zeigen.
§ 7 Vorstand
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- der/die Vorsitzende
- der/die stellvertretende Vorsitzende
- der/die Kassierer/in
- Alle Vorstandsmitglieder vertreten den Club gemeinsam.
- Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung.
- Die Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Clubs sein. Sie werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung.
- Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist nicht zulässig.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so kann der Vorstand ein anderes Mitglied des Clubs mit der Ausübung des Amtes bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung beauftragen. Dies so vom Vorstand bestellte Mitglied hat während seiner Amtszeit die gleichen Rechte wie die von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder.
- Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Clubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie wird durch den Vorstand des Clubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich oder elektronisch mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Clubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
- Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
- Bericht des Vorstandes
- Bericht des Rechnungsprüfenden
- Feststellung der Stimmliste
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen (sofern erforderlich)
- Ausblick auf das laufende Jahr
- Anträge mit Inhaltsangabe
- Verschiedenes
- In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:- Satzungsänderungen
- die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
- Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
- Auflösung des Clubs.
Unter Zweidrittelmehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel.
- Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
- Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.
- Anträge für die Mitgliederversammlung des Clubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderung gerichtet sind.
- Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss vom Protokollführer und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied unterzeichnet werden.
- Den Mitgliedern des Präsidiums des VfB Stuttgart e.V. und den Mitgliedern des Vorstandes der VfB Stuttgart 1893 AG steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen und Sitzungen des Fanclubs mit Rederecht, jedoch ohne Stimmrecht teilzunehmen.
§ 9 Rechnungsprüfer
Zur Prüfung des Finanzgebarens wird ein Rechnungsprüfer gewählt. Der Rechnungsprüfer wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er/Sie darf kein Amt im Vorstand bekleiden. Er/Sie hat mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 10 Auflösung des Fanclubs
Die Auflösung des Fanclubs erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 75% der anwesenden Mitglieder für die Auflösung des Clubs stimmen müssen. Bei Auflösung wird das gesamte Vermögen unter allen Mitgliedern aufgeteilt.
§ 11 Vorzüge
Die Vergabe von Vorzügen, die dem Club von Seiten des VfB Stuttgart zur Verfügung gestellt oder eingeräumt werden, regelt der Vorstand.
§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 8. Juli 2024 online mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen und tritt somit in Kraft.